__ gewährten Darlehen. Als Folge resultierte anstelle des deklarierten Verlustes ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 1'323'383.–. Auf dieser Basis veranlagte die Steuerverwaltung eine Gewinnsteuer von Fr. 112'480.50 für die direkte Bundessteuer 2016 und von Fr. 0.– für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (Besteuerung als Domizilgesellschaft gemäss § 69 Abs. 1 StG [in Kraft bis 31.12.19]). Die veranlagte Kapitalsteuer (Kantons- und Gemeindesteuern) betrug Fr. 365.90, basierend auf dem von der Rekurrentin deklarierten steuerbaren Eigenkapital von Fr. 100'000.–.