{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n7.3 Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass es auch aus Optik der\ngeschäftsmässigen Begründetheit der hier strittigen Forderungsabschreibung zu\nberücksichtigen gilt, dass Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet sind, wenn sie\nmit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittelbaren und\ndirekten (organischen) Zusammenhang stehen (Urteil BGer 2C_374/2014 vom 30. Juli\n2015, E. 2.2.1). Das Bestehen eines solchen betrieblichen Zusammenhangs zwischen der\nAbschreibung der Forderung gegenüber D.________ und der Auflösung der als\nRückstellung verbuchten Verpflichtung gegenüber F.________ konnte von der Rekurrentin\nin einer für das Gericht vorstellbaren und daher glaubhaften Weise dargelegt bzw. von der\nRekursgegnerin nicht in rechtsgenüglicher Weise widerlegt werden. Es kann auch hier auf\ndie bereits vorstehend erwähnte Literatur und Praxis verwiesen werden, wonach die\ngeschäftsmässige Begründetheit der Abschreibung einer Forderung infolge \"Verzichts\" zu\nanerkennen ist, wenn sich der Unternehmer aus dem Verzicht in guten Treuen einen ihm\nzukommenden Erfolg verspricht (Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 28 N 49).\nGleich verhält es sich für das Gericht auch in Bezug auf die von der Rekurrentin\ndargestellte Einschätzung der Chancenlosigkeit von Inkasso– und Prozessbemühungen\ngegenüber dem im Ausland (Estland) vermuteten D.________. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das, was nach kaufmännischer Auffassung in\nguten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerrechtlich als\ngeschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb\nauch ohne den in Frage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand\nim Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war.\nBesteuert wird, was der Steuerpflichtige an Gewinn erzielt hat, und nicht, was er bei einem\nwirtschaftlich richtigen Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel hätte erzielen\nkönnen (BGE 113 Ib 114 E 2c).\n\n8. Zusammengefasst ist auf den Rekurs bezüglich der Zuger Kantons- und\nGemeindesteuern nicht einzutreten. Gleichzeitig erweist sich das Rechtsmittel in Bezug\nauf den beantragten Verzicht einer Aufrechnung der Abschreibung der Forderung\ngegenüber D.________ als geldwerte Leistung in der Steuerperiode 2016 bei der direkten\nBundessteuer als begründet. Die gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2016\ngerichtete Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen und die Sache im Sinne der\nErwägungen zur Neuveranlagung der direkten Bundessteuer 2016 an die Rekursgegnerin\nzurückzuweisen. Dabei ist die direkte Bundessteuer 2016 ohne Aufrechnung einer\n\nUrteil A 2019 9\n29\n\ngeldwerten Leistung aus der Abschreibung der Forderung gegenüber D.________ zu\nveranlagen.\n\n9.\n9.1 Gemäss § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens der\nunterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens\nauferlegt. Auch gemäss Regelung im DBG trägt die unterliegende Partei die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt\nFr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem\nVerwaltungsgericht vom 30. August 1977 [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden\naufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit sowie dem\nStreitwert (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Vorliegend unterliegt die Rekursgegnerin in der\nHauptsache vollständig. Gemäss § 24 Abs. 1 VRG ist sie jedoch von der Kostenpflicht\nbefreit. Die Rekurrentin unterliegt zwar in Bezug auf ihren Antrag bezüglich der Kantonsund Gemeindesteuern. In der Hauptsache dringt sie hingegen vollständig durch, weshalb\nsie keine Gerichtskosten zu übernehmen hat. Sie erhält den vor ihr geleisteten\nKostenvorschuss von Fr. 7'000.– zurück.\n\n9.2 Nach § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Bei\nder direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG\nsinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: \"Die Beschwerdeinstanz kann der\nganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine\nEntschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nzusprechen.\". Die obsiegende Rekurrentin war durch einen Rechtsvertreter vertreten,\nweshalb ihr eine Entschädigung zulasten der Rekursgegnerin zuzusprechen ist (Art. 28\nAbs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, namentlich auch des\nUmstands, wonach das Verfahren auch durch die zum Teil unsachgemässe Verbuchung\nder hier strittigen Geschäftsvorgänge (vgl. E. 3.2) veranlasst wurde, wird die\nParteientschädigung mit Fr. 1'000.– festgesetzt.\n\nUrteil A 2019 9\n30\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne von Erwägung 8 zur\nNeuveranlagung der direkten Bundessteuer 2016 an die Rekursgegnerin\nzurückgewiesen.\n\n3. Eine Spruchgebühr wird nicht erhoben.\n\n4. Der von der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– wird dieser\nvollumfänglich zurückerstattet.\n\n5. Der Rekurrentin wird zulasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung von\nFr. 1'000.– zugesprochen.\n\n"}