{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nZweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 58 N. 219; Handkommentar DBG, Art. 58 N.\n74). Gestützt auf diese in Literatur und Praxis vertretene Grundhaltung ist es somit nicht\nprimäre Aufgabe des Gerichts aus unternehmerischer Sicht beurteilen zu wollen, ob eine\nRückstellung aus Geschäftstätigkeit noch begründet ist bzw. ob und wann diese aufgelöst\nwerden soll. Es handelt sich hier um Fragen der Einschätzung unternehmerischer Risiken\nund Wahrscheinlichkeiten, die durch das Unternehmen zu treffen sind. Wird eine\nRückstellung, wie vorliegend, in den Büchern vollständig aufgelöst, in der von der\nUnternehmung aufgrund bestimmter geschäftlicher Vorfälle getroffenen Annahme, die\nentsprechende (Liefer-)Verpflichtung bestehe nicht mehr, so erfolgt dies im Rahmen des\nunternehmerischen Ermessens, welchem nach dem Massgeblichkeitsprinzip auch\ngewinnsteuerlich zu folgen ist. Dies umso mehr, wenn wie hier die von der Rekurrentin für\nden Untergang der zurückgestellten Verpflichtung angestrengten zeitlichen (über viele\nJahre fehlende Geltendmachung der Forderung durch die F.________) und sachlichen\n(ausbleibende Geltendmachung der Forderung infolge Befriedigung durch D.________)\nÜberlegungen als ein durchaus vorstellbares Szenario erscheinen. Bei dieser Sachlage ist\nes daher nachvollziehbar, aus einer betrieblichen Sicht die Forderung gegenüber\nD.________ und die Verpflichtung (Rückstellung) gegenüber der F.________ so in einen\nsachlichen Zusammenhang zu stellen, dass eine Auflösung der Rückstellung nur unter\ngleichzeitiger Abschreibung der Forderung betrieblich begründ- und vertretbar erscheint.\nSo wird dieser Konnex auch in Literatur und Praxis gesehen, indem dort die Meinung\nvertreten wird, es sei die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibung einer\nForderung infolge \"Verzichts\" zu anerkennen, wenn sich der Unternehmer aus dem\nVerzicht in guten Treuen einen ihm zukommenden Erfolg verspricht (Zweifel/Beusch,\nKommentar zum DBG, Art. 28 N. 49).\n\n6.5 Die Rekurrentin legte bereits im Februar 2015 gegenüber der Rekursgegnerin dar,\ndass es einen betrieblichen Zusammenhang zwischen der Forderung und der\nRückstellung gebe. Die Rekursgegnerin bringt keine weiteren wesentlichen Argumente\nvor, welche die Vorgänge rundum die bereits im Geschäftsjahr 2013 verbuchte und 2016\nabgeschriebene Forderung in einem wesentlich anderen Licht erscheinen liessen als zum\nZeitpunkt der Kommunikation mit der Bücherexpertin der Rekursgegnerin. Die\nRekursgegnerin hat damit keine neuen Umstände darlegen können, welche ihre\nveränderte Haltung zwischen 2015 und heute nachvollziehbar machen würden. Auch das\nGericht vermag keine solchen veränderten Umstände zu erkennen. Im Gegenteil ist\nfestzustellen, dass es sich bei der Forderung gegenüber D.________ und der\nRückstellung aus der Lieferverpflichtung um Beträge in derselben Grössenordnung\n\nUrteil A 2019 9\n27\n\nhandelt. Stellt man dies in Relation zu der von der Rekurrentin vertretenen Sichtweise,\nD.________ habe die eigenmächtig von der Rekurrentin bezogenen Geldmittel zur\neigenen Abwicklung des mit F.________ vereinbarten Handelsgeschäfts, sprich für den\nEinkauf der an F.________ zu liefernden Kesselkohle, verwendet, so erscheint diese\nDarstellung aufgrund der vergleichbaren Höhe der beiden Beträge zumindest nicht\nabwegig zu sein. Die Sachverhaltsdarstellung der Rekurrentin ist somit im Sinne der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung als \"eine andere Erklärung für die Vorgänge\"\nanzuerkennen. Die Rekursgegnerin hat demgegenüber nicht glaubhaft machen können,\ndass sich die Annahme einer gegenüber D.________ erbrachten geldwerten Leistung\n\"zwingend aufdrängt\".\n\n7.\n7.1 Basierend auf obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass die Rekursgegnerin\nnicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass es sich bei D.________ um eine\nnahestehende Person im Sinne des Steuerrechts handelt. Insbesondere gelingt es ihr\nnicht, rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass es nicht geschäftliche Gründe waren, welche die\nRekurrentin veranlassten, die bisherige Forderung gegenüber D.________ abzuschreiben,\nsondern ausschliesslich die enge persönliche und wirtschaftliche Verknüpfung zwischen\ndiesem und den Gesellschaftern der Rekurrentin (Urteil BGer 2C_377/2009, a.a.O.,\nE. 3.4). Dies lässt offen, ob die Rekurrentin in Bezug auf das ursprünglich mit der\nF.________ abgeschlossene Handelsgeschäft allenfalls in einer wirtschaftlich\nungeschickten und verlustbringenden Weise gegenüber D.________ agiert hat. Denn die\ngeschäftsmässige Begründetheit wirtschaftlich ungeschickten Handelns kann vom Fiskus\nnicht in Frage gestellt werden; ein solches ist denn auch klar von verdeckten\nGewinnausschüttungen abzugrenzen (Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 58 N.\n220; Handkommentar DBG, Art. 58 N. 92).\n\n7.2 Fehlt es einem von der Rekursgegnerin nachzuweisenden\nAbhängigkeitsverhältnis zu den Gesellschaftern der Rekurrentin, gilt D.________ auch\nnicht als zu diesen nahestehend. Als Folge besteht kein Raum für Gewinnkorrekturen,\ndenn es steht dem Fiskus nicht an zu beurteilen, ob Zuwendungen an \"echte Dritte\"\nbetriebswirtschaftlich sinnvoll sind oder nicht (Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art.\n58 N. 217/218; Handkommentar DBG, Art. 58 N. 92). Bei diesem Ausgang des Verfahrens\nerübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen für die verdeckte Gewinnausschüttung zu\nprüfen. Da im Sinne der Rekurrentin entschieden wird, sind ihre Beweisanträge\nabzuweisen.\n\nUrteil A 2019 9\n28\n\n"}