{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nim Veranlagungsverfahren der Steuerperiode 2013 aufgrund einer expliziten Anfrage der\nRekursgegnerin auf einen betrieblichen Konnex zwischen dieser Forderung und der\nSchuldverpflichtung gegenüber der F.________ hingewiesen hatte (Auflage der\nRekursgegnerin vom 20. Januar 2015 und Antwort der Rekurrentin vom 26. Februar 2015\nper E-Mail Ziff. 2, in Beilage 12 der Rekurrentin). Es wurde dabei von der Rekurrentin\ninsbesondere erklärt, \"…es sei davon auszugehen, dass die zurückgestellten Kosten\ndurch Hr. D.________ aus dem Darlehen beglichen wurden. Entsprechend kann eine\nAuflösung der Rückstellung nur im Zusammenhang mit der Tilgung des Darlehens\nerfolgen\". In der E-Mail-Antwort an die Rekurrentin vom 10. März 2015 (ebenfalls in\nBeilage 12 der Rekurrentin) lässt sich die zuständige Bücherexpertin wie folgt verlauten:\n\"…Besten Dank für die Informationen. Die Veranlagung für das Steuerjahr 2013 werde ich\nIhnen zustellen. Bitte legen Sie den zukünftigen Steuererklärungen jeweils eine Notiz bei\nbetreffend aktuellen Stand der Angelegenheit Darlehen D.________/Rückstellung. Besten\nDank für die Kenntnisnahme…\". Dass die Rekursgegnerin aufgrund der Erklärung der\nRekurrentin in den Jahren 2013, 2014 und 2015 keine Aufrechnung vornahm, lässt sich\nschlüssig nur so erklären, dass ihr der geschilderte Sachverhalt einigermassen plausibel\nerschien, jedenfalls drängte sich ihr damals offenbar nicht zwingend der Schluss auf, dass\ndie verbuchte Forderung gegenüber einer Person bestand, welche der Gesellschaft im\nsteuerrechtlichen Sinne nahestand. Heute interpretiert die Rekursgegnerin die Vorgänge\nallerdings anders und sieht nur noch eine enge persönliche und wirtschaftliche Beziehung\nzwischen der Rekurrentin und D.________ für die geldwerte Leistung als\nausschlaggebend an. Diese geänderte Einstellung wäre nur dann nachzuvollziehen und\ndamit auch gerechtfertigt, wenn die Rekursgegnerin neue Umstände vortragen könnte,\nwelche die von der Rekurrentin im Jahre 2015 dargelegte Erklärung heute in einem\nwesentlich anderen Licht erscheinen liessen. Ob dem so ist, gilt es nachfolgend\nfestzustellen.\n\n6.4.2 Die Rekursgegnerin sieht im Umstand der fehlenden Inkasso- und\nSicherstellungsbemühungen der Rekurrentin betreffend die Forderung gegen D.________\nein Indiz dafür, dass dieser als eine nahestehende Person zu gelten habe. Dass Inkassound Sicherstellungsbemühungen aus finanziellen Gründen unterblieben seien, wie dies die\nRekurrentin behaupte, könne für die Beurteilung einer geldwerten Leistung nicht von\nBedeutung sein (Vernehmlassung, S. 4, letzter Abschnitt).\n\n6.4.2.1 Gemäss Vorbringen der Rekurrentin unterblieben solche Bemühungen deshalb\naus finanziellen Gründen, weil der Verbleib von D.________ nicht bekannt gewesen sei\n\nUrteil A 2019 9\n25\n\nbzw. dieser sich mutmasslich nach H.________ (Estland) abgesetzt habe und daher der\nChance, diesen zur Rechenschaft ziehen zu können, kein Erfolg zugemessen worden sei\n(Rekurs N. 10; Schreiben der Rekurrentin an die Rekursgegnerin vom 25. November 2013\nin Beilage 9 der Rekursgegnerin; E-Mail der Rekurrentin an die Rekursgegnerin vom\n26. Februar 2016 in Beilage 12 der Rekurrentin).\n\n6.4.2.2 Die Berücksichtigung finanzieller Überlegungen bei der Abwägung, ob Inkassobzw. Prozessbemühungen gegen Personen im Ausland angestrengt werden sollen,\nerscheint dem Gericht aus einer geschäftlichen Optik nicht unsachlich oder völlig\nunbegründet. Auch der Rekursgegnerin scheint das Problem mit durch Auslandaufenthalt\nhervorgerufenen erschwerenden Umständen bekannt zu sein. Jedenfalls vertritt sie den\nStandpunkt, auf die von der Rekurrentin beantragte Befragung von D.________ sei auch\ndeshalb zu verzichten, weil dessen Einvernahme bei mutmasslichem Wohnsitz in Estland\naufgrund der Gesetzeslage kaum möglich sein dürfte (Vernehmlassung, S. 4, letzter\nAbschnitt). Aus dem Gesagten lässt sich daher für das Gericht aus den fehlenden\nInkasso- und Prozessbemühungen eine Nahestehendeneigenschaft für D.________\nbeweisrechtlich nicht rechtsgenüglich ableiten.\n\n6.4.3 Unter den Parteien nicht strittig sind die für die Steuerperiode und Jahresrechnung\n2016 relevanten Beträge betreffend die gegenüber D.________ bestehende Forderung\n(Fr. 1'526'642.–) und die gebildete Rückstellung aus der Lieferverpflichtung gegenüber\nF.________ (Fr.1'503'558.– für den noch abzuwickelnden Einkauf der Kesselkohle).\n\n6.4.3.1 Die Rekursgegnerin bemängelt in diesem Zusammenhang jedoch, die Rekurrentin\nvermute lediglich, dass das unterliegende Geschäft (mit der F.________) ausserhalb ihres\neigenen Wirkungskreises durchgeführt worden sei, wisse jedoch nicht, ob es auch\ntatsächlich erfüllt worden sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin völlige\nGewissheit habe, nicht doch noch für dessen Erfüllung belangt zu werden\n(Vernehmlassung S. 4, zweiter Abschnitt).\n\n6.4.3.2 Sind die Schranken, bei deren Überschreiten die Steuerbehörde zwingend\neinschreiten muss, nicht klarerweise tangiert, darf die Steuerbehörde ihr eigenes\nErmessen nicht an die Stelle jenes des Geschäftsführers setzen. Dementsprechend darf\nauch das Gericht nur mit Zurückhaltung in den erheblichen Ermessensspielraum\neingreifen, der dem Unternehmen zukommt (Urteile BGer 2C_272/2011 vom 5. Dezember\n2011 E. 3.2.3 und 2A.71/2004 vom 4. Februar 2005 E. 2; BGE 139 II 78 E. 3.2.1;\n\nUrteil A 2019 9\n26\n\n"}