{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n6.2 Die Rekursgegnerin stützt sich bei ihrer Argumentation auf eine Kommentarstelle\naus Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG (Art. 58 N. 276 – vgl. Duplik S. 2 Ziff. 3). Der\nRekursgegnerin ist zuzustimmen, dass im ersten Teil der zitierten Kommentarstelle\nAussagen zu einem \"verobjektivierten\" Begriff der nahestehenden Person gemacht\nwerden, indem das Bundesgericht vom quantitativen Element, d.h. der Ungewöhnlichkeit\nder Leistung, auf das qualitative Merkmal der Verbundenheit zwischen Gesellschafter und\n(nahestehendem) Dritten geschlossen hatte. Im unteren Teil der von der Rekursgegnerin\nzitierten Kommentarstelle wird jedoch weiter festgehalten, dass diese extensive Auslegung\nder Nahestehendeneigenschaft in der Praxis scharf kritisiert werde, was das\nBundesgericht im Entscheid vom 9. September 2009 (2C_377/2009) auch erkannt habe.\nIm erwähnten Entscheid führte das Bundesgericht aus (E. 3.4), es gehe nicht an, aus der\n(behaupteten) fehlenden geschäftsmässigen Begründetheit einer Leistung direkt\nschliessen zu wollen, es würden keine geschäftlichen Gründe, sondern ausschliesslich die\nengen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft respektive\nAktionär und Leistungsempfänger (nahestehende Person) für die geldwerte Leistung\n\nUrteil A 2019 9\n23\n\nausschlaggebend sein. Für das Bundesgericht sind daher alle Elemente einer verdeckten\nGewinnausschüttung von der Steuerbehörde darzutun. Auch wenn, so das Bundesgericht,\ndabei kein direkter Beweis vorausgesetzt wird, so darf die Annahme, die Leistung sei den\nAktionären oder diesen nahestehenden Personen zugekommen, nur getroffen werden,\nwenn sich diese \"zwingend aufdrängt\" und \"eine andere Erklärung für die Vorgänge nicht\nzu finden ist\" (E. 3.4 am Schluss).\n\n6.3 Eine solche andere bzw. betriebliche \"Erklärung der Vorgänge\" sieht die\nRekurrentin vorliegend in ihrer Darstellung, die Abschreibung der Forderung gegenüber\nD.________ sei quasi verrechnungshalber erfolgt, da dieser, allenfalls via seine\nGesellschaft (E.________ Corporation Group SA), auch eine Schuldverpflichtung der\nRekurrentin gegenüber F.________ übernommen bzw. beglichen habe. Denn die\nRekurrentin habe gegenüber der F.________ die vertraglich geschuldete Leistung\n(vertragliche Testlieferung von 50'000 Tonnen Kesselkohle) zu keinem Zeitpunkt geleistet.\nDennoch sei sie von der F.________ bis dato nicht abgemahnt oder mit anderen\n(Rückerstattungs-) Forderungen belangt worden. Auch angesichts des Verhaltens von\nD.________ liege es daher für sie ausser Zweifel, dass dieser die von der Rekurrentin\ngeschuldete Lieferung selbst, das heisst über seine eigene Gesellschaft, erbracht haben\nmüsse. Es würde daher einer einseitigen, allein zu Ungunsten der Rekurrentin\nvorgenommenen Betrachtung gleichkommen, wenn zwar die Auflösung der Rückstellung\n(Fr. 1'503'558.– als Schuldverpflichtung gegenüber der F.________) ertragswirksam\nberücksichtigt würde, die Abschreibung der Forderung gegenüber D.________\n(Fr. 1'526'642.–), welche ja gerade in der Auflösung der Rückstellung begründet sei, aber\nunberücksichtigt bliebe.\n\n6.4 Es stellt sich folglich die Frage, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung der\nRekurrentin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als \"eine andere Erklärung\nfür die Vorgänge\" zu betrachten ist, die dazu führt, dass sich die Annahme einer\ngegenüber D.________ erbrachten geldwerte Leistung eben nicht mehr \"zwingend\naufdrängt\".\n\n6.4.1 Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Rekurrentin ist davon\nauszugehen, dass diese in den Steuerperioden 2013, 2014 und 2015 entsprechend der\neingereichten Steuererklärung veranlagt wurde, ohne dass dabei die bereits in diesen\nJahren verbuchte Forderung gegenüber D.________ als verdeckte Gewinnausschüttung\naufgerechnet wurde. Aus den Akten ist gleichzeitig ersichtlich, dass die Rekurrentin bereits\n\nUrteil A 2019 9\n24\n\n"}