{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nZu prüfen ist daher vorerst, ob es sich bei D.________ um eine \"nahestehende Person\" im\nSinne des Gewinnsteuerrechts handelt. Ist dies zu bejahen, sind die weiteren\nVoraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen.\n\n5.\n5.1 Als Indiz für die Eigenschaft von D.________ als Nahestehenden verweist die\nRekursgegnerin zum einen auf einen von der Rekurrentin selbst in deren Schreiben vom\n25. November 2013 an die Steuerverwaltung (Beilage Nr. 9 der Rekursgegnerin)\ngemachten Hinweis, D.________ könne als nahestehende Person betrachtet werden. Bei\nDurchsicht des Schreibens fällt auf, dass dieser Hinweis des Verwaltungsratspräsidenten\nder Rekurrentin unter gleichzeitiger Bezugnahme auf den Umstand erfolgte, dass\nD.________ damals beabsichtigt habe, die Rekurrentin übernehmen zu wollen. Dem\n\nUrteil A 2019 9\n21\n\nerwähnten Schreiben der Rekurrentin lässt sich indessen nicht entnehmen, ob die\nRekurrentin D.________ noch aus anderen Gründen als eine \"nahestehende Person\"\nbetrachtete.\n\n5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet \"nahestehen\", dass dem\nNahestehenden insofern eine besondere Stellung als Empfänger der geldwerten Leistung\nzukommt, als er mit dem Gesellschafter der leistenden Gesellschaft in einer engen\npersönlichen Verbindung stehen muss, wie z.B. aufgrund verwandtschaftlicher\nVerbindungen (Urteil BGer 2C_505/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2, mit Hinweisen;\nZweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 58 N 273 ff.). Es handelt sich bei\nNahestehenden um Nichtgesellschafter, mit denen der Inhaber der Beteiligungsrechte\ndurch verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Beziehungen oder durch gemeinsame\nwirtschaftliche Interessen derart eng verbunden ist, dass diese Verbundenheit nach den\ngesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu besteuernden ungewöhnlichen\nLeistung zu betrachten ist. Solche wirtschaftlichen oder persönlichen Verbindungen\nkönnen einerseits durch die Einflussnahme des beherrschenden Gesellschafters der\nleistenden Gesellschaft auf den Dritten oder andererseits durch eine wirtschaftliche\nAbhängigkeit des beherrschenden Gesellschafters gegenüber einem dominierenden\nDritten (z.B. dominierenden Gläubigerstellung) entstehen (Zweifel/Beusch, Kommentar\nzum DBG, Art. 58 N. 275).\n\n5.3 Die Rekursgegnerin macht keine Angaben zum Aktionariat der Rekurrentin, auch\ndie Akten enthalten keine Informationen dazu. Es fehlen somit weitere Anhaltspunkte, um\nbeurteilen zu können, inwiefern D.________ diesem Aktionariat nahestehen könnte, sprich\nmit den Inhabern der Beteiligungsrechte durch verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche\nBeziehungen oder durch gemeinsame wirtschaftliche Interessen eine enge Verbundenheit\ngepflegt haben könnte. Die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung bezieht sich\naber gerade ausschliesslich auf Rechtsbeziehungen, die im Beteiligungsverhältnis\nbegründet sind (Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 58 N. 258). Dazu kommt,\ndass die Rekurrentin den von ihrem Verwaltungsratspräsidenten im erwähnten Schreiben\ngemachten Hinweis in den Rechtsmittelverfahren des Öfteren relativiert bzw. widerrufen\nhat. So explizit in der Replik mit der Aussage, dass zwischen D.________ und der\nRekurrentin lediglich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und anderweitige\nwirtschaftliche (z.B. beteiligungsmässige) oder gar freundschaftliche Beziehungen zur\nRekurrentin oder deren Aktionären zu keinem Zeitpunkt bestanden hätten. Die\nRekursgegnerin hat diese Aussagen nicht mit weiteren Beweismitteln oder einleuchtenden\n\nUrteil A 2019 9\n22\n\nArgumenten entkräftet, weshalb zum Schluss zu kommen ist, dass ein Nahestehen von\nD.________ alleine gestützt auf die einmalige Aussage des Verwaltungsratspräsidenten\nder Rekurrentin im Schreiben vom 25. November 2013 als nicht nachgewiesen gilt.\n\n6.\n6.1 Unabhängig vom Vorstehenden betrachtet die Rekursgegnerin D.________ zum\nanderen als einen \"Nahestehenden\" auch aufgrund der Ungewöhnlichkeit der von der\nRekurrentin diesem gegenüber erbrachten Leistung, sprich der vollständigen\nAbschreibung der diesem gegenüber bestehenden Forderung von Fr. 1'526'642.–. Es\ngelte als Indiz für ein Nahestehen, so die Argumentation der Rekursgegnerin, wenn für die\nAussergewöhnlichkeit einer Leistung keine einleuchtende Erklärung abgegeben werden\nkönnte. Es sei insbesondere nicht erklärbar, weshalb kein schriftlicher Darlehensvertrag\nzwischen der Rekurrentin und D.________ abgeschlossen worden sei und, sollte\nD.________ die Geldüberweisungen denn ungerechtfertigter Weise zu seinen Gunsten\nveranlasst haben, keine Inkasso- oder Sicherheitsbemühungen durch die Rekurrentin\nveranlasst worden seien. Bei dieser Ausgangslage sei gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung ein Vollbeweis durch die Rekursgegnerin nicht nötig; ausreichend sei,\nwenn sich der Schluss, bei D.________ handle es sich um eine nahestehende Person,\ngebieterisch aufdränge und keine andere Erklärung zu finden sei, wobei aber zumindest\nein Glaubhaftmachen durch die Steuerbehörde benötigt werde.\n\n"}