{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58\nAbs. 1 DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des\nSaldovortrages des Vorjahres plus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung\nausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von\ngeschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden. Hierzu gehören gemäss der\ngesetzlichen Enumeration (u.a.) auch geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen\nund Rückstellungen sowie verdeckte Gewinnausschüttungen (DBG Art. 58 Abs. 1 Bst. b).\nSolche verdeckten Gewinnausschüttungen können gemäss herrschender Lehre und\nPraxis z.B. in Darlehen gesehen werden, die von der Gesellschaft dem Aktionär oder einer\ndiesem nahestehenden Person gewährt und in der Folge von diesen nicht zurückbezahlt\nbzw. abgeschrieben werden oder auch im Verzicht auf die Geltendmachung von\nSchadenersatzansprüchen aus deliktischem Verhalten des Beteiligten oder eines diesem\nNahestehenden (Handkommentar DBG, Art. 58 N. 119 und N. 138).\n\nUrteil A 2019 9\n19\n\n3.2 Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Rekurrentin\ngegenüber D.________ eine Forderung besass, welche diese im Geschäftsjahr 2016\nvollständig abschrieb. Strittig hingegen ist vorerst, ob es sich dabei um eine\nDarlehensforderung (Position der Rekursgegnerin) oder eine solche aus anderem\nRechtsgrund (wie unerlaubter Handlung) gehandelt haben soll (Position der Rekurrentin).\nHier allein aufgrund der textlichen Verbuchung zwingend auf ein \"Darlehen\" schliessen zu\nwollen, erscheint dem Gericht zu kurz geschlossen. Es spricht aufgrund der Umstände\nnämlich einiges dafür, dass die tatsächliche Verbuchung der Forderung als \"Darlehen\"\nnicht den handelsrechtlichen Vorschriften entsprach bzw. dass es sich dabei zumindest\num eine nicht sachgemässe Buchung handelte. Steuerrechtlich würde dies bedeuten,\ndass der wirtschaftliche Sachverhalt mithin so zu beurteilen wäre, wie er nach den\nVorschriften des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern dargestellt werden müsste, und\nnicht so, wie er in der konkreten Bilanz allenfalls pflichtwidrig dargestellt worden ist\n(Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 58 N. 12). Die unter den Parteien strittige\nFrage kann jedoch offenbleiben, da, wie vorstehend erwähnt, in beiden Fällen, d.h.\nunabhängig des Rechtsgrunds einer Forderung, deren Abschreibung eine verdeckte\nGewinnausschüttung darstellen kann.\n\n3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor,\nwenn kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Gesellschaft tätigt\neine Zuwendung, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten; 2) die Zuwendung\nerfolgt an einen Aktionär oder an eine diesem nahestehende Drittperson; 3) die Leistung\nwäre zu diesen Bedingungen einem aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet worden;\n4) Leistung und Gegenleistung stehen offensichtlich in einem Missverhältnis zueinander,\nso dass die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung resultierenden Vorteil hätten\nerkennen können (Urteil BGer 2C_505/2018 vom 7. Dezember 2018, E.2.1; BGE 140 II 88\nE. 4.1; Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 58 N. 222).\n\nIn Anlehnung an diese Voraussetzungen muss der Rechtsgrund einer verdeckten\nGewinnausschüttung somit im Beteiligungsverhältnis bzw. in der \"causa societatis\" liegen.\nEine Leistung, kausal zum Beteiligungsrecht, an den Beteiligten kann daher nur dann\nerfolgen, wenn ihm die Leistung gerade wegen seiner Gesellschafterstellung zukommt.\nDaraus ist zu folgern, dass eine Leistung an einen unabhängigen Dritten oder an eine dem\nAnteilsinhaber nicht nahestehende Person grundsätzlich nicht als verdeckte\nGewinnausschüttung qualifiziert werden kann. Die entscheidende Frage zur Beurteilung\neiner verdeckten Gewinnausschüttung ist daher, ob die in Frage stehende Leistung an den\n\nUrteil A 2019 9\n20\n\nAnteilsinhaber oder an eine diesem nahestehende Person aus betrieblichen Gründen oder\nmit Rücksicht auf die Gesellschaftereigenschaft respektive das Beteiligungsverhältnis\ngewährt wurde, da ein beteiligungsrechtlich motivierter Teil nur vorliegen kann, wenn\nzwischen Leistungsempfänger und dem Anteilsinhaber der ausschüttenden Gesellschaft\neine besondere Beziehung, die auf dem Beteiligungsverhältnis beruht, gegeben ist. Bei\neiner verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person (bzw.\nnahestehenden Dritten) fungiert der Beteiligte als Bindeglied zwischen der leistenden\nGesellschaft und dem Nichtgesellschafter. Demzufolge muss dem Begriff der\nGesellschafterstellung im Rahmen von verdeckten Gewinnausschüttungen entscheidende\nBedeutung zugemessen werden (Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 58 N 217).\n\n4. Die Rekursgegnerin ist der Meinung, dass vorliegend eine verdeckte\nGewinnausschüttung gegeben sei, da es sich bei der begünstigten Person, D.________,\num eine \"nahestehende Person\" im Sinne des Gewinnsteuerrechts handle. Die\nRekurrentin verneint dies und argumentiert sinngemäss, die Abschreibung der fraglichen\nForderung sei quasi verrechnungshalber erfolgt, da D.________ bzw. dessen Gesellschaft\n(E.________ Corporation Group SA, I.________) auch eine im selben Umfang\nbestehende Schuldverpflichtung (Lieferverpflichtung) der Rekurrentin gegenüber der\nF.________ Co. Ltd., Taiwan (nachfolgend: F.________) übernommen habe, welche\ndeshalb in der fraglichen Periode (2016) ebenfalls erfolgswirksam aufgelöst worden sei.\nZudem sei die Eintreibbarkeit der Forderung gegenüber dem im Ausland (Estland)\nweilenden D.________ als chancenlos beurteilt worden, so dass diese habe\nabgeschrieben werden müssen.\n\n"}