{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n1.2.1 Im Steuerrecht fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse praxisgemäss, wenn das\nsteuerbare Einkommen oder der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0.– festgesetzt wird.\nEbenso fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die Beschwerde nicht erkennbar auf die\nAbänderung der im Einspracheentscheid festgesetzten Steuerfaktoren (steuerbares\nEinkommen bzw. steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz oder die Steuerbeträge abzielt\noder wenn das Begehren bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und gutgeheissen\nwurde bzw. dazu in Widerspruch steht (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,\nSchweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 14 Rz. 29;\nZweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die\ndirekte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 23 m.w.H. – nachfolgend:\nZweifel/Beusch, Kommentar zum DBG; Handkommentar DBG, Art. 132 N. 15; Urteile\nBGer 2C_254/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; 2C_91/2012 vom 17. August 2012\nE. 1.3.3; 2C_645/2011 vom 12. März 2012 E. 3.4 m.w.H.).\n\n1.2.2 Die Besteuerung der Rekurrentin als Statusgesellschaft (Domizilgesellschaft) hatte\nzur Folge, dass die von der Steuerbehörde vorgenommene Aufrechnung einer geldwerten\nLeistung zum steuerbaren Gewinn im Bereich der zugerischen Gewinnsteuern ohne\nFolgen blieben, d.h. die veranlagten Steuern weiterhin Fr. 0.– betrugen. Entsprechend\n\nUrteil A 2019 9\n17\n\nfehlt es der Rekurrentin am Rechtsschutzinteresse in diesem Punkt, sodass bezüglich der\nzugerischen Gewinnsteuern 2016 (Kantons- und Gemeindesteuern) auf das Rechtsmittel\nnicht einzutreten ist (vgl. Handkommentar DBG, Art. 132 N. 13).\n\n1.2.3 Es wird an dieser Stelle ergänzend festgehalten, dass die definitiv veranlagte\nKapitalsteuer 2016 (Kantons- und Gemeindesteuern) von Fr. 365.90 von der Rekurrentin\nnicht beanstandet wurde. Gegenstand dieses Rekurses bildet daher einzig die direkte\nBundessteuer 2016.\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem\nUmfang überprüfen. Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest\n(Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der\nRechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 143 Abs. 1 DBG). Das Verwaltungsgericht ist\ndemzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten –\nfestgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. denjenigen Rechtssatz\nanzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm diejenige Auslegung zu\ngeben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass\ndas Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis\nmit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche\nSachverhalt verwirklicht hat (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches\nSteuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Auflage, 2018, § 19 Rz. 6). Auch wenn im\nharmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung\n(\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass\ndie Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und\naufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom\nVorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf\nIndizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (Urteil BGer 2C_1067/2017 vom 11.\n\nUrteil A 2019 9\n18\n\nNovember 2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere\nBeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von\neiner Beweisnot ist nicht schon zu sprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach\nohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann,\nweil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im\nkonkreten Einzelfall können zu keiner Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E.\n5.3).\n\nGelangt die Behörde bzw. das Gericht zu keiner derart gewichtigen Überzeugung,\nkommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt\ndemnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden\nund -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die\nabgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteil BGer\n2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1 mit Verweis auf die sogenannte\nNormentheorie in BGE 143 II 661 E. 7.2).\n\n3. Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Rekurrentin in der Jahresrechnung 2016\nvorgenommene vollständige Abschreibung einer als Darlehen verbuchten Forderung\ngegenüber D.________ als eine diesem gegenüber erbrachte geldwerte Leistung zu\nbetrachten und folglich dem handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn aufzurechnen ist.\n\n"}