{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nZu den Ausführungen in der Replik bezüglich Gewinnmarge sei zudem anzumerken, dass\ndiese zu kurz greifen und nicht geteilt würden. Wenn die Beratungs- und\nVermittlungskosten das ganze Geschäft beträfen, so stellte sich umso mehr die Frage, ob\ndiese Kosten tatsächlich vollumfänglich von der Rekurrentin zu tragen gewesen wären.\nGemäss Ausführungen in der Replik habe nämlich das ganze Volumen USD 122,5 Mio.\nbetragen, wobei die Überweisung USD 2,45 Mio. ausgemacht habe. Dementsprechend\nhabe die Rekurrentin zwar die ganzen Beratungs- und Vermittlungskosten getragen, aber\nnur 1/50 des ganzen Zahlungsvolumens vereinnahmt. Wieso sie dennoch die ganzen\nBeratungs- und Vermittlungskosten habe übernehmen müssen und aus u.a. diesem\nUmstand nicht entreichert worden sei, sei von der Rekurrentin unbeantwortet gelassen\nworden.\n\nH. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 stellte das Verwaltungsgericht die Duplik der\nRekurrentin zu. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren\nsachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein.\n\nUrteil A 2019 9\n15\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\n(DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der\nVeranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung\nbei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde\nerheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist\ndas Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die\ndirekte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und\nergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt\n(§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG;\nBGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der\nkantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht\nerheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen\nBeweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140\nAbs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der\nvorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit\nhalber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs\nbezeichnet, wobei der Begriff \"Rekurs\" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs)\numfasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2019\ndatiert vom 26. April 2019 (mit Poststempel gleichen Datums) und ging beim\nVerwaltungsgericht am 29. April 2019 ein; er gilt daher als rechtzeitig eingereicht. Er\nentspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb, was die direkte\nBundessteuer betrifft, darauf einzutreten ist.\n\n1.2 Was die zugerischen Gewinnsteuern 2016 betrifft (Kantons- und\nGemeindesteuern), ergibt sich aus den Akten, dass diese mit Fr. 0.– veranlagt worden\nsind, infolge Besteuerung der Rekurrentin als Domizilgesellschaft gemäss der bis zum 31.\nDezember 2019 in Kraft stehenden Bestimmung von § 69 Abs. 1 StG (definitive\nVeranlagung vom 29. Dezember 2017 in Beilage 2 der Rekursgegnerin;\nEinspracheentscheid vom 27. März 2019 in Beilage 2 der Rekurrentin).\n\nUrteil A 2019 9\n16\n\nObwohl nicht explizit im DBG und StG erwähnt, setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels\ngenerell das Vorliegen einer materiellen Beschwer der beschwerde- bzw. rekursführenden\nPartei voraus. Dies ist in § 62 Abs. 1 Bst. b und c VRG als subsidiär anwendbarem\nVerfahrensgesetz (§ 121 Abs. 1 und § 105 StG i.V.m. § 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 VRG)\ndenn auch entsprechend festgehalten: Materiell beschwert ist demnach derjenige, der\ndurch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Mit anderen Worten ist\nein Rechtsschutzinteresse erforderlich. Gleiche Regelungen finden sich in Art. 89 Abs. 1\nBst. b und c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), welche\naufgrund der Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gemäss Art. 146 DBG und § 138\nStG ebenfalls relevant sind. Das Rechtsschutzinteresse besteht im Umstand, dass mit\ndem Rekurs ein materieller oder ideeller Nachteil vermieden werden kann, den der\nangefochtene Entscheid mit sich bringen würde (siehe generell zur materiellen Beschwer\nund zum Rechtsschutzinteresse Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,\n2. Aufl. 2015, Rz. 1430 ff. m.w.H. sowie speziell im Steuerrecht\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N. 11\nff. – nachfolgend: Handkommentar DBG).\n\n"}