{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDer Antrag der Rekurrentin um Edition der Steuerakten der E.________ Corporation\nGroup SA, I.________, betreffe nicht eine Frage der steuerlichen konsolidierten\nBetrachtung verschiedener Gesellschaften eines Konzerns. Er betreffe vielmehr eine\nFrage des Sachverhaltes und damit der Beweiswürdigung, weshalb die Rekurrentin daran\nfesthalten wolle. Gemäss den Art. 111 Bst. f DBG bzw. 39 Abs. 2 und 3 StHG müssten die\nSteuer- und anderen Behörden einander Auskunft erteilen und Akteneinsicht gewähren.\nDie Edition der Steuerakten der E.________ Corporation Group SA, I.________, sei das\ngeeignete Mittel, die Bestätigung zu erhalten, dass D.________ bzw. dessen Gesellschaft\ndie vertragliche Leistungspflicht der Rekurrentin übernommen habe und sie aus diesem\nGrund von der Käuferin der Kesselkohle nie eine Mahnung oder Forderung auf Lieferung\nder Kohle erhalten habe.\n\nZu ergänzen sei, dass der Vertrag zwischen der Rekurrentin und der Käuferin der\nKesselkohle gemäss Artikel 22 nach englischem Recht ausgefertigt worden sei. Dieses\nsehe im Vertragsrecht (\"simple contracts\") nach dem UK Limitation Act 1980, Part 1,\nSection 5, eine Verjährungsfrist von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Vertragserfüllung\nvor. Abgesehen davon, dass nie eine Mahnung zur Lieferung der Kohle von Seiten der\nKäuferin erfolgt sei, wäre eine solche Forderung im heutigen Zeitpunkt verjährt.\n\nDie Rekursgegnerin übergehe ferner die Tatsache, dass die Überweisung von\nUSD 2'450'000.– zu Gunsten der Rekurrentin lediglich die Hälfte des Preises für das \"Trial\nShipment\" (50'000 Tonnen) betroffen und der Kaufvertrag ausserdem die Lieferung von\ninsgesamt 1,25 Mio. Tonnen Kesselkohle mit einem Zahlungsvolumen von USD 122,5\nMio. beinhaltet habe. Die von der Rekursgegnerin erwähnten Beratungs- und\nVermittlungskosten hätten jedoch das ganze Geschäft betroffen und seien logischerweise\nzu Beginn des ganzen Geschäfts angefallen. Die Behauptung der Rekursgegnerin, dass\ndie Rekurrentin auf eine angemessene Gewinnmarge verzichtet habe, würde diesen\nAspekt vollständig ausblenden und entbehre daher jeglicher Grundlage.\n\nIn 2015, betreffend die Steuerperiode 2013, seien sowohl das Darlehen als auch die\nRückstellung Gegenstand einer Untersuchung durch die zuständige Steuerkommissärin\ngewesen. Die Rekurrentin habe dabei gleich wie heute Stellung zur Forderung gegenüber\nD.________ bzw. zur Rückstellung genommen. Die Steuerkommissärin habe den\n\nUrteil A 2019 9\n13\n\nZusammenhang zwischen der Forderung und der Rückstellung richtig erkannt und\nakzeptiert.\n\nWeshalb dies im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben solle, sei nicht\neinzusehen.\n\nEs könne daher zusammenfassend festgehalten werden, dass die Rekurrentin ihrer\nVertragspartnerin F.________ Co. Ltd., Taiwan, zu keinem Zeitpunkt die vertragliche\nTestlieferung von 50'000 Tonnen Kesselkohle geleistet habe. Dennoch sei sie von\nF.________ Co. Ltd. bis heute nicht abgemahnt worden. Auch angesichts des Verhaltens\nvon D.________ liege daher ausser Zweifel, dass dieser die geschuldete Lieferung selbst,\nd.h. über seine eigene Gesellschaft, erbracht haben müsse. Die Edition der Steuerakten\nder E.________ Corporation Group SA, I.________, sei daher unerlässlich.\n\nBei diesem Sachverhalt sei eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht gegeben.\nD.________ sei keine der Rekurrentin oder deren Aktionären nahestehende Person. Die\nRekurrentin sei ausserdem nicht entreichert oder geschädigt worden. Ebenso wenig sei\nder Fiskus geschädigt worden, weil das gleichzeitige Abschreiben der Forderung und die\nAuflösung der Rückstellung untrennbar miteinander verbunden gewesen seien. Die\nSteuerkommissärin für die Steuerperiode 2013 habe dies erkannt und die Rekursgegnerin\nblende dies vollständig aus.\n\nG. Mit Duplik vom 18. Juli 2019 hielt die Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest.\nBezogen auf die replizierenden Ausführungen der Rekurrentin machte die Rekursgegnerin\ndas Folgende geltend:\n\nIndem die Rekurrentin in den Jahresrechnungen immer ein Darlehen verbucht und\nD.________ als Defakto-Organ resp. als Nahestehenden bezeichnet habe, sei erstellt,\ndass die Rekurrentin wissentlich und willentlich das Darlehen an D.________ gewährt\nhabe.\n\nIm Übrigen sei weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin keinen\nschriftlichen Vertrag bezüglich der von D.________ bezogenen Darlehen erstellt und keine\nInkasso- oder Sicherungsbemühungen getätigt habe. Ein solches Darlehen würde unter\nunabhängigen Dritten nicht ohne Einräumung von Sicherheiten gewährt werden,\nrespektive ein unabhängiger Dritter würde Inkassobemühungen getätigt haben.\n\nUrteil A 2019 9\n14\n\nSchliesslich könne sich die Rekurrentin auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass\nJ.________, welcher Mitglied respektive Präsident des Verwaltungsrates sei und die\nJahresrechnungen und Bilanzen unterzeichnet habe, ein Laie sei. J.________ trage die\nTitel lic. rer. pol. und M.B.L.-HSG. Eine Person mit diesen akademischen Titeln kenne sich\nsehr wohl in Sachen Wirtschaft und Buchhaltung aus.\n\nHinzu komme, dass unabhängig davon die Ungewöhnlichkeit der Leistung ein weiteres\nIndiz für die Eigenschaft als Nahestehenden sei. Dies sei insbesondere dann der Fall,\nwenn für die Aussergewöhnlichkeit der Leistung keine einleuchtende Erklärung\nabgegeben werden könne. Dazu sei kein Vollbeweis nötig; ausreichend sei, wenn sich\ndieser Schluss gebieterisch aufdränge und keine andere Erklärung zu finden sei, wobei\naber zumindest ein Glaubhaftmachen durch die Steuerbehörde benötigt werde\n(Brühlisauer/Mühlemann, in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 58 N. 276,\nmit Hinweisen).\n\n"}