{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nschon der Verzicht auf eine adäquate Gewinnmarge stelle deshalb eine verdeckte\nGewinnausschüttung dar. Hinzu komme, dass die Rekurrentin zwar angegeben habe, der\nKontakt zu D.________ sei abgebrochen, gleichwohl scheine sie aber, wie sich nun aus\ndem Rekurs zeige, konkrete Verdachtsmomente gehabt zu haben, dass D.________ noch\nin der Schweiz tätig gewesen sein könnte.\n\nDass die Rekurrentin vor diesem Hintergrund von weiteren Massnahmen, z.B. gegenüber\nder E.________ Corporation Group SA, absah, müsse sie sich zu ihren Lasten anrechnen\nlassen. Und letztlich gehe es um die Abschreibung eines Darlehens gegenüber einer\nnahestehenden natürlichen Person, welches über mehrere Jahre so verbucht worden sei.\nFür diese Frage seien die Steuerakten einer anderen juristischen Person nicht relevant.\nDem Antrag, dass die Steuerakten der E.________ Corporation Group SA zu prüfen\nseien, sei deshalb nicht zu folgen.\n\nGleiches gelte bezüglich der beantragten Befragung von D.________. Die Rekurrentin\nhabe die Möglichkeit gehabt, ihre Differenzen mit ihm in den letzten Jahren ohne weiteres\nzivil- und/oder strafrechtlich klären zu lassen. Dass dies offenbar in erster Linie aus\nfinanziellen Gründen nicht erfolgt sei, könne für die Beurteilung der verdeckten\nGewinnausschüttung nicht von Bedeutung sein. Hinzu komme, dass keine Verpflichtung\nzur Zeugenaussage bestehe, sondern diese nur auf freiwilliger Basis erfolgen könne (§\n124 Abs. 2 StG). Eine Abklärung gestützt auf § 128 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 StG würde\nzudem kaum möglich sein, da D.________ soweit ersichtlich Wohnsitz in Estland habe\nund die erweiterten Amtshilfebestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 26\nAbs. 1 DBA-EST; SR 0.672.933.41) für die darlehensbegründende Steuerperiode 2011\nnoch nicht in Kraft gewesen seien.\n\nDie Rekurrentin könne aus dem Umstand, dass in den Vorjahren keine Aufrechnungen\nvorgenommen worden seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Frühere Veranlagungen\nseien für die Steuerbehörden in den nachfolgenden Perioden grundsätzlich nicht\nverbindlich und stellten namentlich auch keine individuellen, konkreten Zusicherungen an\ndie Steuerpflichtige dar, die geeignet wären, bei dieser ein berechtigtes Vertrauen darauf\nzu erwecken, dass sie inskünftig in gleicher Weise veranlagt würde.\n\nF. Die Replik der Rekurrentin ging mit Schreiben vom 8. Juli 2019 beim Gericht ein.\nDabei hielt sie im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Betreffend die von\nder Rekursgegnerin vorgebrachten Punkte replizierte die Rekurrentin wie folgt:\n\nUrteil A 2019 9\n11\n\nDie Rekursgegnerin unterstelle der Rekurrentin sinngemäss, sie habe wider besseres\nWissen ein Darlehen verbucht, weil ihr das zu nützen schien. Die Rekurrentin habe jedoch\naufgrund der damaligen Umstände davon ausgehen dürfen, dass D.________ die auf sein\neigenes Bankkonto bei der G.________ überwiesenen Fr. 100'000.– bzw.\nUSD 1'389'406.– zurückzahlen werde. Hierfür hätten insbesondere die auf den\nÜberweisungsbelegen genannten Zahlungsgründe \"financial loan\" bzw. \"loan\"\ngesprochen, welche von D.________ angegeben worden seien. Die Buchung \"Darlehen\"\nsei daher nicht von der Rekurrentin veranlasst worden. Diese ging viel mehr in gutem\nGlauben davon aus, dass D.________ diese Beträge an sie zurückzahlen werde. Von\neiner Buchung wider besseres Wissen könne keine Rede sein.\n\nDie Rekurrentin habe deshalb im Geschäftsjahr 2012 noch einen Zins auf dem\nausstehenden Betrag gebucht und diesen der Forderung zugeschlagen. Auf die Belastung\neines Zinses habe die Rekurrentin in der Folge verzichtet, weil der wahre Hintergrund der\nvon D.________ getätigten Transaktionen erst dann offensichtlich geworden sei.\nVoraussetzung einer geldwerten Leistung im Falle einer Darlehensgewährung sei, dass\ndie Organe einer Gesellschaft ein Darlehen mit Wissen und Willen einer nahestehenden\nPerson gewährten. Dies sei bei der Rekurrentin gerade nicht der Fall. Denn sie habe nie\neinen Willen zur Gewährung eines Darlehens an D.________ geäussert. Ebenso wenig\nkönne ihr ein solcher Wille durch konkludentes Verhalten, z.B. durch ihr Nicht-Handeln\nbezüglich Strafanzeige oder zivilrechtlichem Vorgehen, unterstellt werden. Bei\nBetrachtung der gesamten Umstände habe die Rekurrentin gar keinen Schaden glaubhaft\nmachen können, und es sei daher sehr fraglich gewesen, ob eine Untersuchungsbehörde\neine Strafanzeige überhaupt weiterverfolgt hätte.\n\nDiese Tatsache habe die Rekurrentin denn auch in der Auflageantwort für die\nSteuerperiode 2013 zuhanden der Steuerverwaltung Zug ausgeführt, woraufhin die\nVeranlagung ohne Aufrechnung von Zins erfolgt und demnach nicht von einem Verhältnis\nzwischen Nahestehenden ausgegangen worden sei. Auch letzteres werde daher\nbestritten. Wenn die Rekurrentin D.________ im Schreiben vom 25. November 2013\nsinngemäss als nahestehende Person bezeichnet habe, sei zu berücksichtigen, dass\ndiese Äusserung von einem juristischen bzw. steuerlichen Laien stammte und daher\nuntechnisch zu verstehen sei. Zwischen D.________ und der Rekurrentin habe lediglich\nein Arbeitsverhältnis bestanden. Anderweitige wirtschaftliche (z.B. beteiligungsmässige)\n\nUrteil A 2019 9\n12\n\noder gar freundschaftliche Beziehungen zur Rekurrentin oder deren Aktionären hätten zu\nkeinem Zeitpunkt bestanden.\n\n"}