{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\ngewählt, sei eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung zulässig (sog.\nBilanzberichtigung); demgegenüber seien blosse Bilanzänderungen, bei denen ein\nhandelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme\nBewertung ersetzt werde (sog. Bilanzänderung), nur bis zur Einreichung der\nSteuererklärung zulässig. Eine Änderung der Bilanz durch die steuerpflichtige Gesellschaft\nim Laufe des Veranlagungsverfahrens sei grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sich\nzeige, dass sie in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse\nBuchungen vorgenommen habe. In der Regel ausgeschlossen seien hingegen\nBilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im\nVeranlagungsverfahren erfolgten oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis\nvorgenommen würden (Urteile BGer 2P.140/2A.313/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 5.4.1,\nin: StR 60, S. 429 ff., 433 f. und BGer 2A.275/1998 vom 6. März 2000 E. 3b/bb in fine).\nBilanzberichtigungen aus denselben Motiven seien gleichfalls mit äusserster\nZurückhaltung anzuerkennen (Urteil BGer 2C_29/2012 vom 16. August 2012 = StE 2012\nB 72.11 Nr. 22).\n\nAufgrund dieses Massgeblichkeitsprinzips müsse sich die Rekurrentin auf die eingereichte\nJahresrechnung 2016 behaften lassen. Sie könne nun nicht argumentieren, es sei kein\nDarlehen an D.________ gewährt worden und dass es sich bei den von D.________\nbezogenen Beträgen um Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw.\nunerlaubter Handlung handle. Dieses Vorgehen erscheine wie nachstehend ausgeführt\nwerde als widersprüchlich. Seitdem D.________ die Beträge bezogen habe, sei ein\nDarlehen an D.________ in den Jahresrechnungen verbucht worden und in diversen\nSchreiben sowie in der Einsprache vom 14. Januar 2018 werde die Forderung als\nDarlehen bezeichnet. Wer wider besseres Wissen in der Jahresrechnung ein Darlehen\nverbuche, könne sich nicht nachträglich auf den Standpunkt stellen, es liege tatsächlich\neine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. unerlaubter Handlung vor. Die\nRekurrentin sei auf dem von ihr gewählten buchhalterischen Ausweis zu behaften.\nAbschliessend sei auch zu erwähnen, dass auf den eingereichten Bankbelegen die\nAuszahlungen als \"Ioan\" resp. \"financial loan\" bezeichnet worden seien. Umso mehr sei\nnicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei diesen Beträgen um kein Darlehen gehandelt\nhaben soll.\n\nAufgrund des Umstandes, dass im Rekurs D.________ als Mitarbeiter bezeichnet werde\n(was per se noch kein Nahestehendenverhältnis begründen würde), sei zur Vermeidung\nvon Missverständnissen zudem festzuhalten, dass auch die Rekurrentin D.________ als\n\nUrteil A 2019 9\n9\n\nnahestehende Person betrachte, so beispielsweise gemäss deren Ausführungen in der\nvon der Rekursgegnerin zu den Akten gegebenen Beilage 9. Streitbetroffen sei\ndementsprechend ein Darlehen gegenüber einer nahestehenden Person, dessen\nGewährung, Bewirtschaftung, Amortisation etc. sich am Drittvergleich zu orientieren habe.\n\nBezüglich des Antrages der Rekurrentin, es seien die Steuerakten der E.________\nCorporation Group SA zu prüfen, sei zu entgegnen, dass zwischen betriebswirtschaftlicher\nBetrachtung und steuerrechtlicher Beurteilung unterschieden werden müsse. Im\nSchweizer Steuerrecht gelte keine Konzernbetrachtung; jede Gesellschaft werde vielmehr\nals ein rechtlich selbständiges Gebilde mit eigenen Organen behandelt, welche die\nGeschäfte im Interesse der besagten Gesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns,\nanderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen habe\n(BGE 138 II 57 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Eine steuerrechtliche Gesamtbetrachtung\nbzw. Konsolidierung existiere deshalb nicht, und es sei nicht möglich, steuerrechtliche\nKorrekturvorschriften mit Verweis auf mutmassliche Buchungen in anderen Gesellschaften\nnicht anzuwenden.\n\nDer Rekurs betreffe die Rekurrentin und nicht die E.________ Corporation Group SA. Die\nRekurrentin vermute lediglich, dass das unterliegende Geschäft ausserhalb ihres eigenen\nWirkungskreises durchgeführt worden sei, wisse jedoch nicht, ob es tatsächlich erfüllt\nworden sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass sie völlige Gewissheit habe, nicht doch\nnoch für dessen Erfüllung belangt zu werden. Zudem ergebe sich aus der von ihr ins\nRecht gelegten Jahresrechnung 2011, dass sie erhebliche Beratungs- und\nVermittlungskosten im sechsstelligen Umfang habe aufwenden müssen, damit das\nunterliegende Geschäft zustande gekommen sei, so dass sie letztlich sogar einen Verlust\nausgewiesen habe. Zudem habe die Rekurrentin auch Verkaufs- und Kostenrisiken tragen\nmüssen; aus dem ins Recht gelegten Vertrag gehe hervor, dass die Lieferung \"OlE\" (cost,\ninsurance, freight) erfolgt sei. Gemäss diesem Incoterm könne die Rekurrentin nach wie\nvor z.B. für sämtliche Kosten bis zum Bestimmungshafen belangt werden. Es könne\ndeshalb nicht argumentiert werden, dass die Rekurrentin nicht entreichert worden sei.\nWenn ihre Vermutungen zuträfen und das Geschäft ausserhalb ihres Wirkungskreises\ndurchgeführt worden sei, würden sich nämlich z.B. auch die 2011 verbuchten Beratungsund Vermittlungskosten als nicht gerechtfertigt erweisen; diese müssten dann von der\nbegünstigten Partei getragen werden und sicherlich nicht (mehr) von der Rekurrentin.\nGanz generell hätte man in einer drittvergleichskonformen Situation auf einer\nangemessenen Gewinnmarge bestanden, welche vorliegend nicht gegeben sei. Allein\n\nUrteil A 2019 9\n10\n\n"}