{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nEin Wesensmerkmal beziehungsweise eine Folge von geldwerten Leistungen sei stets die\nEntreicherung der Gesellschaft. Die Gesellschaft müsse eine Vermögenseinbusse\nerleiden. Die Steuerverwaltung habe sich bei ihrer Beurteilung einer verdeckten\nGewinnausschüttung einzig darauf abgestützt, dass es der Rekurrentin nicht gelungen sei,\ndie Marktkonformität eines \"Darlehens\" an D.________ nachzuweisen. Sie habe sich\njedoch in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gesellschaft überhaupt\nentreichert worden sei. Eine solche Entreicherung liege bei der Rekurrentin eben gerade\nnicht vor. Denn sie habe auch mehrere Jahre nach Vertragsschluss mit der F.________\nCo. Ltd. keine auf Lieferung von Ware oder Rückleistung von Geld gerichtete Forderung\nerhalten. Hieran habe sich im Übrigen bis zum heutigen Tag nichts geändert. Deshalb\nhabe die Rekurrentin in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass D.________ oder\ndessen Gesellschaft die Vertragsleistung, nämlich die Lieferung von Kohle, welche zuvor\neingekauft worden war, direkt und im Prinzip ähnlich einem Anweisungsgeschäft im Sinne\nder Art. 466 ff. OR, also in eigenem Namen, aber auf fremde (nämlich der Rekurrentin)\nRechnung erbracht habe. Wirtschaftlich betrachtet habe somit die Rekurrentin die Leistung\nerbracht, und zwar gegenüber der F.________ Co. Ltd., einer von ihr unabhängigen\nKapitalgesellschaft mit Sitz in Taiwan. Die Rekurrentin habe demnach unter\nBerücksichtigung sämtlicher Aspekte dieses Kaufgeschäfts keine Vermögenseinbusse\nerlitten. Oder anders ausgedrückt: Es würde einer einseitigen, allein zu Ungunsten der\nRekurrentin vorgenommenen Betrachtung gleichkommen, wenn zwar die Auflösung der\nRückstellung ertragswirksam berücksichtigt würde, die Abschreibung der Forderung,\nwelche ja gerade in der Auflösung der Rückstellung begründet sei, aber unberücksichtigt\nbliebe. Mit der Beweislastverteilung oder Beweiswürdigung, wie die Steuerbehörde meine,\nhabe dies nichts zu tun.\n\nIm Übrigen habe die Steuerverwaltung den Zusammenhang zwischen der Forderung\ngegen D.________ und der Rückstellung für künftige Kosten bereits für die Steuerperiode\n2013 untersucht. Im Rahmen einer Auflageantwort habe der Verwaltungsrat den\nZusammenhang der beiden Positionen erklärt, woraufhin die Veranlagung 2013\nentsprechend der eingereichten Steuererklärung erfolgt sei.\n\nAuch in den folgenden beiden Steuerperioden 2014 und 2015 sei die Rekurrentin gemäss\nSteuererklärung veranlagt worden, ohne dass von Seiten der Steuerbehörden Fragen zur\n\nUrteil A 2019 9\n7\n\nRückstellung oder zum Zins gestellt worden seien. Die Verrechnung der Forderung\ngegenüber D.________ mit der Rückstellung stelle daher keine verdeckte\nGewinnausschüttung dar, weshalb von einer Aufrechnung abzusehen sei.\n\nD. Den Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht.\n\nE. Am 11. Juni 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend:\nRekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs vom 26. April 2019\nsei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolgen zu Lasten der\nRekurrentin. Begründend führte die Rekursgegnerin, auch unter Verweisung auf den\nEinspracheentscheid, das Folgende aus:\n\nDie Rekurrentin mache in der Rekursbegründung geltend, sie habe D.________ kein\nDarlehen gewährt, sondern bei den von D.________ bezogenen Beträgen von\nFr. 100'000.– und USD 1'389'406.76 handle es sich um Forderungen aus\nungerechtfertigter Bereicherung oder gar aus unerlaubter Handlung. Bei diesen\nVorbringen handle es sich um Noven, die im Widerspruch zum buchhalterischen Ausweis\nsowie zu den Aussagen der Rekurrentin im Vorverfahren sowie in den\nVeranlagungsverfahren früherer Steuerperioden stünden. Gemäss § 59 Abs. 1 Ziff. 1 StG\nbzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG bilde der Saldo der Erfolgsrechnung unter\nBerücksichtigung des Saldovortrages Ausgangspunkt für die Bestimmung des steuerbaren\nReingewinns. Das Steuergesetz verweise damit ausdrücklich auf den handelsrechtlichen\nErfolgsausweis. Aus dieser expliziten Anknüpfung werde der Grundsatz der\nMassgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz abgeleitet. Dieses so genannte\nMassgeblichkeitsprinzip gelte jedoch nur dann, wenn der Erfolgsausweis nicht unter\nVerletzung zwingender Bestimmungen des Handelsrechts zustande gekommen sei und\nsofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten\nseien (Urteile BGer 2A.370/2004 vom 11. November 2005 E. 2.1, in: ASA 77, S. 257 ff.,\n260 f. und 2A.458/460/ 2002 vom 15. Oktober 2004 E. 4.1, in: StE 2005 B 72.15.2 Nr. 6, je\nmit Hinweisen).\n\nDies wirke sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus: Die steuerpflichtige\nGesellschaft müsse sich nach diesen Vorschriften grundsätzlich bei der von ihr in ihren\nordnungsgemäss geführten Büchern erscheinenden Darstellung der Vermögenslage des\nJahresergebnisses behaften lassen (Urteil BGer 2C_515/2010 vom 13. September 2011\nE. 2.2, in: StE 2011 B 23.41 Nr. 5, mit Hinweis). Würden handelsrechtswidrige Ansätze\n\nUrteil A 2019 9\n8\n\n"}