{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nIm Folgejahr 2012 habe sich die Forderung gegen D.________ erhöht, da die Rekurrentin\ndarauf einen Zins von 2,5 % erhoben habe.\n\nAls Zwischenfazit könne daher Folgendes festgehalten werden: Die Rekurrentin habe per\nEnde 2011 einen Ertrag aus einem Handelsgeschäft vereinnahmt und verbucht, indessen\n\nUrteil A 2019 9\n4\n\nselber aus diesem Geschäft noch keine Leistung erbracht, sprich die geschuldete\nKesselkohle noch nicht eingekauft und der F.________ Co. Ltd. auch nicht geliefert\ngehabt. Ferner habe die Rekurrentin einen Vermögensabgang gehabt, nämlich die beiden\nbeschriebenen, durch D.________ getätigten Banktransfers zu dessen eigenen Gunsten.\n\nIn den Folgejahren ab 2012 habe die Rekurrentin indessen weder von D.________ jemals\nwieder etwas gehört noch habe sie gegen sie gerichtete Forderungen im Zusammenhang\nmit dem Einkauf der Kesselkohle beziehungsweise eine solche auf Lieferung der Kohle an\ndie Käuferin F.________ Co. Ltd. erhalten. Letztere habe immerhin eine Anzahlung in der\nHälfte des Kaufpreises geleistet. In 2016 – die Rekurrentin habe zwischenzeitlich ihre\nFirma und ihren Zweck geändert – sei die Rekurrentin zum für sie zwingenden Schluss\ngekommen, dass D.________ die Verpflichtungen aus dem Handelsgeschäft vom 7.\nOktober 2011 selbst übernommen haben musste. Dies bestätige sich darin, dass\nD.________ offenbar schon am 9. Dezember 2011 eine Aktiengesellschaft, die\nE.________ Corporation Group SA mit Sitz in I.________ habe gründen lassen und ab\ndem 10. Februar 2012 als deren Verwaltungsratspräsident gezeichnet habe. Diese\nGesellschaft habe insbesondere den Handel mit Rohstoffen, darunter auch Kohle,\nbezweckt.\n\nBezeichnenderweise sei diese Gesellschaft zunächst mit einem Kapital von Fr. 100'000.–\nausgestattet worden (Tagebuch-Eintrag vom 9. Dezember 2012), also nur gut eine Woche\nnachdem D.________ von der Rekurrentin Fr. 100'000.– transferiert habe. Rund einen\nMonat später, nachdem D.________ von der Rekurrentin die USD 1'389'406.76 auf sich\npersönlich habe transferieren lassen, habe dessen E.________ Corporation Group SA das\nAktienkapital auf Fr. 1'400'000.– erhöht.\n\nFerner habe D.________ seine Gesellschaft mit einer täuschend ähnlichen Firma\nversehen: Die Rekurrentin habe als E.________ Corporation (E.________ AG) firmiert,\nwährend die Gesellschaft von D.________ als E.________ Corporation Group SA firmiert\nhabe. Am 18. August 2014 sei die E.________ Corporation Group SA in Liquidation\ngesetzt und schliesslich am 8. Mai 2015 im Handelsregister des Kantons I.________\ngelöscht worden.\n\nDie Rekurrentin habe daher aus einem Handelsgeschäft einen Ertrag erzielt, jedoch selber\nund unmittelbar keine Leistung erbracht, insbesondere keine Lieferantenrechnungen\nbezahlt. Die Rekonstruktion dieser Ereignisse lasse einzig den Schluss zu, dass\n\nUrteil A 2019 9\n5\n\nD.________ beziehungsweise seine E.________ Corporation Group SA ohne Wissen und\nZutun der Rekurrentin oder ihres Verwaltungsrats deren vertragliche Leistungspflicht\nübernommen habe. Anders lasse sich auch nicht erklären, dass die Rekurrentin nie eine\ngegen sie gerichtete Forderung der F.________ Co. Ltd. auf Lieferung der vereinbarten\nKesselkohle oder auf Rückerstattung der Vorauszahlung von USD 2'450'000.– erhalten\nhabe.\n\nMit dem Entscheid der Rekurrentin, in der Steuerperiode 2016 die fragliche als\nRückstellung gebuchte Verpflichtung gegenüber den Lieferanten auszubuchen, sei sie bei\ndem von ihr vermuteten Sachverhalt auch nicht umhingekommen, die als \"Darlehen\"\nverbuchte Forderung gegenüber D.________ auszubuchen. Die Rekurrentin beantrage an\ndieser Stelle die Edition der Steuerakten der E.________ Corporation Group SA zwecks\nPrüfung, ob diese wie vermutet das gesamte Handelsgeschäft in ihren eigenen Büchern\nsowohl aufwand- wie ertragsseitig deklariert habe. Ausserdem beantrage die Rekurrentin,\nD.________ als Zeuge zur Frage einzuvernehmen, ob er bzw. seine Gesellschaft die\nLieferanten bezahlt und dem Käufer die Kohle geliefert habe.\n\nDie Steuerverwaltung begründe die verdeckte Gewinnausschüttung damit, dass die\nRekurrentin einer nahestehenden Person ein Darlehen gewährt habe zu Konditionen,\nwelche dem Drittvergleich nicht standhalten würden. D.________ sei von der Rekurrentin\nin deren Schreiben vom 25. November 2013 selber als nahestehende Person bezeichnet\nworden. Die Abschreibung des Darlehens führe dabei zur Qualifikation als geldwerte\nLeistung und Aufrechnung beim Gewinn.\n\nDie Ausführungen der Steuerverwaltung zu den Grundsätzen der verdeckten\nGewinnausschüttung seien nicht zu beanstanden. Indessen bestreite die Rekurrentin,\nD.________ überhaupt ein Darlehen gewährt zu haben. Der Darlehensvertrag, ob\nmündlich oder schriftlich, bedürfe einer gegenseitigen übereinstimmenden\nWillensäusserung über die wesentlichen Punkte. D.________ habe gestützt auf eine\nBankvollmacht Fr. 100'000.– sowie USD 1'389'406.76 von den Konti der Rekurrentin zu\nseinen eigenen Gunsten transferiert. Die Transfers seien ohne Wissen, geschweige denn\nEinverständnis der Rekurrentin erfolgt. Damit seien die Geldtransfers nicht gestützt auf ein\nunterliegendes Darlehensverhältnis, sondern ohne eigentlichen Rechtsgrund erfolgt. Für\ndie Rekurrentin hätten die Geldtransfers indessen eine Tatsache bedeutet, welche in der\nBuchhaltung abzubilden gewesen sei. Aus diesem Grund sei eine Forderung gegen\nD.________ aktiviert und als Darlehen bezeichnet worden, obschon die Aktivierung einer\n\nUrteil A 2019 9\n6\n\nForderung aus ungerechtfertigter Bereicherung oder gar aus unerlaubter Handlung\nangemessener gewesen wäre.\n\n"}