{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-05-12", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-9_2020-05-12.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_9_5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdecc8c4a20a4392dc1d45c689ca93a4a11e798943fc224bac3a5c3f8eab88978b1477819de40ff8da8f7e62f7c55e3115b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_9", "Checksum": "9cfb0ef6c9a4774fc43bf5813101c89e"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:43", "Checksum": "3a379c525e4383a103b825f02ac5d086", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 12.05.2020 A 2019 9\nRegeste:\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\nVerfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 12. Mai 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG, c/o C.________ GmbH\nRekurrentin\nvertreten durch B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (verdeckte Gewinnausschüttung)\n\nA 2019 9\n2\n\nA. Die A.________ AG, Baar (nachfolgend: Rekurrentin), deklarierte in ihrer\nSteuererklärung 2016 vom 23. August 2017 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.–,\nbzw. einen Verlust von Fr. 93'038.–, nach Berücksichtigung von Verlustvorträgen\nvorangegangener Steuerperioden, und ein steuerbares Kapital von Fr. 100'000.–. In der\nEröffnung der Veranlagung vom 29. Dezember 2017 erfolgte durch die Steuerbehörde\neine Aufrechnung von Fr. 1'526'642.– als verdeckte Gewinnausschüttung für die von der\nRekurrentin vorgenommene Abschreibung auf einem bisher an D.________ gewährten\nDarlehen. Als Folge resultierte anstelle des deklarierten Verlustes ein steuerbarer\nReingewinn von Fr. 1'323'383.–. Auf dieser Basis veranlagte die Steuerverwaltung eine\nGewinnsteuer von Fr. 112'480.50 für die direkte Bundessteuer 2016 und von Fr. 0.– für die\nKantons- und Gemeindesteuern 2016 (Besteuerung als Domizilgesellschaft gemäss § 69\nAbs. 1 StG [in Kraft bis 31.12.19]). Die veranlagte Kapitalsteuer (Kantons- und\nGemeindesteuern) betrug Fr. 365.90, basierend auf dem von der Rekurrentin deklarierten\nsteuerbaren Eigenkapital von Fr. 100'000.–.\n\nB. In der am 14. Januar 2018 erhobenen Einsprache beantragte die Rekurrentin, es\nsei auf die Aufrechnung von Fr. 1'526'642.– als verdeckte Gewinnausschüttung zu\nverzichten. Am 27. März 2019 erging der Einspracheentscheid der Steuerbehörde, worin\nan der erwähnten Aufrechnung festgehalten und die Einsprache abgewiesen wurde.\n\nC. Mit Schreiben vom 26. April 2019 reichte die Rekurrentin gegen den\nEinspracheentscheid vom 27. März 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs ein, mit den\nAnträgen, der Einspracheentscheid zur Steuerperiode 2016 sei aufzuheben und der\nsteuerbare Reingewinn für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und\nGemeindesteuern unter Verzicht auf die Aufrechnung einer verdeckten\nGewinnausschüttung mit Fr. 0.– festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten der Rekurs- bzw. Beschwerdegegnerin. Begründend führte die Rekurrentin das\nFolgende aus: Am 7. Oktober 2011 habe sie (damals noch unter der Bezeichnung\n\"E.________ AG\" bzw. \"E.________ Corporation\" firmierend) mit der F.________ Co. Ltd.,\nTaiwan, einen Kaufvertrag über indonesische Kesselkohle (\"Steam coal\") abgeschlossen.\nDas Gesamtvolumen habe sich dabei auf 1,25 Mio. Tonnen Kohle belaufen. Pro Tonne sei\nein Preis von USD 98.– vereinbart worden. Eine erste Lieferung (\"Trial shipment\") sei im\nUmfang von 50'000 Tonnen zum Preis von USD 4'900'000.– vorgesehen gewesen.\n\nAm 10. November 2011 seien der Rekurrentin USD 2'450'000.– auf deren Bankkonto bei\nder G.________ im Sinne einer Vorauskasse für 50 % des \"Trial shipment\"\n\nUrteil A 2019 9\n3\n\ngutgeschrieben worden. Diese Zahlung sei von der F.________ Co. Ltd., Taiwan, erfolgt\nund bei der Rekurrentin in der Erfolgsrechnung 2011 als Ertrag (Anzahlung\nHandelsgeschäft) verbucht worden. Für den Einkauf der Kesselkohle habe die Rekurrentin\neinen Betrag als Wareneinkauf in Höhe von Fr. 1'750'000.– verbucht. Darin enthalten sei\nein sogenannter \"Performance Bond\", mithin eine Erfüllungsgarantie in Höhe von\nUSD 245'000.– gewesen. Da der Wareneinkauf in 2011 tatsächlich noch nicht erfolgt sei,\nsei eine Rückstellung in Höhe von Fr. 1'505'000.– gebildet worden (also Buchungssatz\nWarenaufwand / Rückstellungen). Der Umrechnungskurs USD / Fr. sei stets mit 1:1 in den\nBüchern erfasst worden. Auf Seiten der Rekurrentin sei deren Mitarbeiter D.________ für\ndieses Geschäft allein zuständig und verantwortlich gewesen.\n\nAm 30. November 2011 sowie am 12. Dezember 2011 habe D.________ eigenmächtig\nzwei Geldtransfers zu Lasten des Bankkontos der Rekurrentin veranlasst: Einerseits eine\nÜberweisung von Fr. 100'000.– und anderseits eine solche von USD 1'389'406.76. Beide\nTransaktionen seien ohne Wissen der Rekurrentin oder ihres Verwaltungsrats zu Gunsten\nvon D.________ persönlich erfolgt, mutmasslich auf ein Konto bei der G.________ in\nI.________, lautend auf dessen Namen. Dies werde dadurch belegt, dass auf den\nBelastungsanzeigen hervorgehoben werde, dass die Geldbeträge \"In favor of:\nD.________\" erfolgt seien. Nachdem die Rekurrentin von den beiden Transfers erfahren\nhabe, habe sie D.________ zur Rede stellen wollen. Dieser habe sich dazu aber nicht\nmehr vernehmen lassen, sondern habe die Firma bereits verlassen gehabt.\n\nDa D.________ die beiden Summen (Fr. 100'000.– bzw. USD 1'389'406.76) ohne\nNennung eines Zahlungsgrundes vom Bankkonto der Rekurrentin abgehoben bzw.\ntransferiert habe, habe diese eine Forderung gegen D.________ in der Jahresrechnung\n2011 in Höhe von Fr. 1'489'406.76 verbucht und als \"Darlehen\" bezeichnet. Auf eine\nStrafanzeige oder eine Betreibung habe die Rekurrentin damals aus finanziellen Gründen\nund insbesondere deshalb verzichtet, weil sie darin keine Erfolgschancen erblickt habe,\nden in H.________, Estland, wohnhaften D.________ zur Rechenschaft ziehen zu\nkönnen.\n\n"}