9. Es fällt auf, dass die Rekurrentin in diesem Verfahren weniger als die von der Rekursgegnerin gewährten Abzüge hat nachweisen können. Aufgrund von Art. 143 Abs. 1 DBG und § 137 Abs. 2 StG könnte das Verwaltungsgericht deshalb eine reformatio in peius in Betracht ziehen. Denn angesichts der vorstehenden Erwägungen kann die pauschale, ermessensweise Gewährung von 50% der geltend gemachten Abzüge (mit Ausnahme des ausserordentlichen Aufwands in der Veranlagung des Jahrs 2012) durch die Rekursgegnerin als sehr grosszügig erachtet werden. Gleichwohl sieht das Gericht wegen der speziellen Umstände dieses Falls von einer reformatio in peius ab.