8. Zusammengefasst erweist sich der Rekurs in Bezug auf Provisionsaufwand von Fr. 451’000.– sowie die Pauschalspesen von insgesamt Fr. 239’000.– der Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 und den ausserordentlichen Aufwand in Höhe von Fr. 23’300.– des Jahres 2012 als unbegründet. Folglich ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.