Entsprechend ist die Zahlung der Familienzulage erfolgsneutral. Insofern ist für die Frage des begründeten Aufwands auch nicht relevant, ob und wann eine tatsächliche Rückzahlung der Familienzulage durch den Sozialversicherungsträger stattgefunden hat. Entsprechend hat die Rekursgegnerin den geltend gemachten ausserordentlichen Aufwand von Fr. 23’300.– zu Recht aufgerechnet. Urteil A 2019 5 27