7.3 Würdigend ergibt sich Folgendes: Der Arbeitgeber ist tatsächlich nur die reine Zahlstelle für die Familienzulagen der Ausgleichskasse. Schuldner der Zulage ist die Kasse, nicht der Arbeitgeber (vgl. BGE 140 V 233 E. 3.1). Aufgrund dieser Funktion entsteht dem Arbeitgeber durch die Auszahlung von Familienzulagen auch kein Aufwand. Vielmehr reduziert sich für den Arbeitgeber im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung die eigene Verbindlichkeit gegenüber dem relevanten Sozialversicherungsträger. Entsprechend ist die Zahlung der Familienzulage erfolgsneutral.