7.2 Die Rekurrentin lässt dazu ausführen, sofern der Arbeitgeber Kinderzulagen erbringe, die über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgingen, stelle diese Leistung eine freiwillige Lohnzahlung zugunsten des Arbeitnehmers dar. Die Kinderzulagen seien zwar drei Jahre später von der Ausgleichskasse zurückerstattet worden, jedoch seien die Kinderzulagen – zumindest im Jahr 2012 – periodengerecht verbucht und ausbezahlt worden.