Beweisobliegenheit für steuermindernde Tatsachen nicht nachgekommen, sodass die Existenz der Spesen als nicht nachgewiesen zu erachten ist, umso weniger ihre geschäftsmässige Begründetheit; und dies unabhängig davon ob, die Spesenbezüger Angestellte oder Inhaber bzw. ihnen nahestehende Personen waren. 6.7 Folglich ist auch hier festzustellen, dass die Rekurrentin die geschäftsmässige Begründetheit der Spesen nicht detailliert nachweisen konnte. Somit ist wiederum die ermessensweise Akzeptanz von 50% aller geltend gemachten Spesen durch die Rekursgegnerin als grosszügig zu erachten und damit der Rekurs in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen.