So ist für das Gericht nicht verständlich, wieso die betreffenden Reglemente von einer Genehmigung durch die Rekursgegnerin sprechen, wenn eine solche tatsächlich fehlt. Die Rekurrentin hat keine hinreichenden Belege für den Nachweis eingereicht, dass die behaupteten Spesen tatsächlich angefallen sind. Entsprechend ist sie ihrer Urteil A 2019 5 25