6.5 Zu den Spesenentschädigungen im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich Folgendes: Im eingereichten Spesenreglement und den Zusatzreglementen ist jeweils festgehalten, dass diese von der Steuerverwaltung des Kantons Zug genehmigt seien (StV act. 7, Spesenreglement A.________ GmbH, __, S. 5; Zusatz-Spesenreglement für Aussendienstmitarbeitende, S. 8; Zusatz-Spesenreglement für leitendes Personal, S. 10). Das Vorliegen einer solchen Genehmigung bestreitet die Rekursgegnerin (Vernehmlassung, S. 6).