Spesenaufwand ebenfalls beim Arbeitgeber als nicht gerechtfertigt bzw. nicht nachgewiesen und damit als nicht gewinnschmälernd zu erachten. So hat denn auch das Bundesgericht die Aufrechnung von Repräsentationsspesen bei der Arbeitgeberin ohne Weiteres als rechtmässig erachtet (Urteil BGer 2C_273/2013 vom 16. Juli 2013 E. 4.1; allerdings in Bezug auf Spesen an den Alleinaktionär). Gleichermassen bestätigte das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft die Aufrechnung von Pauschalspesen auf Seiten der Arbeitgeberin, die ohne genehmigtes Spesenreglement ausbezahlt worden sind (Urteil 510 15 84 vom 26. Februar 2016 E. 4d).