6.3 Spesen sind Unkosten, welche dem Arbeitnehmer bei der Vornahme einzelner dienstlicher Verrichtungen erwachsen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 50). Dass sie als solches an sich geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, ist offenkundig. Bei Pauschalspesen ist jedoch zu differenzieren: Pauschalspesen, die weder auf einem genehmigten Spesenreglement beruhen noch nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründet sind, ist die steuerliche Anerkennung zu versagen. Dies gilt auf Ebene der Unternehmung insbesondere dann, wenn die spesenbeanspruchende Person der Gesellschaft nahesteht.