Rekursgegnerin, die Rekurrentin habe die geschäftsmässige Begründetheit sämtlicher ausgerichteter Pauschalspesen nachzuweisen, weil kein genehmigtes Spesenreglement der Rekursgegnerin vorliege und demzufolge kein Abzug gewährt werde, nicht gefolgt werden. Die Rekursgegnerin stütze sich hierbei auf ein Urteil des Bundesgerichtes, verkenne jedoch, dass es sich im erwähnten Urteil um Spesen bzw. eben um eine geldwerte Leistung an einen Geschäftsführer mit Einzelunterschrift einer GmbH und somit um ein Organ der Gesellschaft handle und nicht um einen «gewöhnlichen» Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis. Die Höhe der Spesen sei grundsätzlich in ihrem Gesamtrahmen zu würdigen.