Folglich qualifiziere sich die Auszahlung der Spesenentschädigungen als geldwerter Vorteil im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. Aus Sicht der Gesellschaft als auch der Mitarbeiter – falls die Spesenentschädigung tatsächlich als übersetzt zu betrachten wäre – handle es sich somit um einen Lohnbestandteil und somit bei der Rekurrentin um geschäftsmässig begründeten Aufwand. Eine Umqualifizierung würde einzig bei den einzelnen Mitarbeitern einkommenssteuerrechtliche Folgen haben.