6.2 Die Rekurrentin lässt u.a. vorbringen, sämtliche Mitarbeiter ständen in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur Rekurrentin und seien weder Anteilsinhaber – alleiniger Anteilsinhaber sei L.________ – noch diesem nahestehend (mit Ausnahme von M.________). Der Grund für die Spesenzahlung liege somit ausschliesslich im Angestelltenverhältnis. Folglich qualifiziere sich die Auszahlung der Spesenentschädigungen als geldwerter Vorteil im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit.