6. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Rekursgegnerin der Rekurrentin zu Recht Spesenentschädigungen an Mitarbeiter von Fr. 62’000.– (im Jahr 2012), Fr. 90’000.– (im Jahr 2013), Fr. 51'000.– (im Jahr 2014) und Fr. 36'000.– (im Jahr 2015) nach pflichtgemässem Ermessen im Umfang von 50% aller geltend gemachten Spesenentschädigungen als geldwerte Leistung aufgerechnet hat.