5.9.7 Zusammengefasst ergibt sich für das Jahr 2015, dass die Rekurrentin lediglich Fr. 14’990.– der von ihr insgesamt geltend gemachten Provisionsaufwände von Fr. 209’175.– hinreichend ausgewiesen hat. Die ermessensweise Berücksichtigung von 50% der behaupteten Aufwände durch die Rekursgegnerin kann damit als sehr grosszügig erachtet werden. Urteil A 2019 5 22