5.9.3 Betreffend die Provisionszahlungen an K.________ in Höhe von Fr. 14’990.– stellt sich die Situation mit den Wochenberichten und korrespondierenden Zahlungsbelegen (Rek. act. 16) wie unter vorstehender E. 5.7.2 dar, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Zwar liegen über Provisionsaufwände von Fr. 1’350.– und Fr. 2’050.– keine Bankbelege vor, doch existieren zwei von K.________ unterschriebene Quittungen über eine Barauszahlung (Rek. act. 16, S. 5 und 9). Demgemäss erachtet das Verwaltungsgericht die geschäftsmässige Begründetheit der Provisionszahlungen an K.________ in Höhe von Fr. 14’990.– als genügend nachgewiesen.