5.8.5 Zusammengefasst ergibt sich für das Jahr 2014, dass die Rekurrentin lediglich Fr. 41’443.– der von ihr insgesamt im Veranlagungsverfahren geltend gemachten Provisionsaufwände von Fr. 223’255.– hinreichend ausgewiesen hat. Dies entspricht weniger als 50% des im Veranlagungsverfahren geltend gemachten Provisionsaufwands. Die ermessensweise Berücksichtigung von 50% der behaupteten Aufwände durch die Rekursgegnerin ist nicht zu beanstanden und kann als sehr grosszügig erachtet werden.