Entsprechend erachtet das Verwaltungsgericht die geschäftsmässige Begründetheit des Provisionsaufwands für die G.________ Versicherung als nicht hinreichend nachgewiesen. 5.8.3 Betreffend die Provisionszahlungen an K.________ in Höhe von Fr. 41’443.– stellt sich die Situation mit den Wochenberichten und korrespondierenden Zahlungsbelegen (Rek. act. 13) wie unter vorstehender E. 5.7.2 dar, sodass auf die dortigen Ausführungen Urteil A 2019 5 20