Dieser vermag aber ebenfalls keinen Zahlungsbeleg zu ersetzen. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem hinzuzufügen, dass sich dem Verwaltungsgericht der Beweiswert dieses Vertrags ohnehin nicht vollständig erschliesst. So müsste die Rekurrentin plausibel erklären, weshalb der Vertrag vom 20. Dezember 2014 datiert, aber gemäss Aufstellung der Rekurrentin bereits im Juni 2014 Versicherungsabschlüsse verzeichnet sind. Ausserdem ergibt sich aus dem Vertrag nur ein Anspruch auf eine Direktprovision, nicht hingegen ein solcher auf eine Superprovision. Entsprechend erachtet das Verwaltungsgericht die geschäftsmässige Begründetheit des Provisionsaufwands für die G.___