5.8.2 Betreffend die Provisionszahlungen an die G.________ Versicherung in Höhe von Fr. 130‘200.– hat die Rekurrentin ausgeführt, die Provisionszahlung setze sich zusammen aus einer Direktprovision pro Abschluss – welche je nach vermittelter Krankenversicherung variiere – und einer Superprovision (Rek. act. 12, S. 1-8). Die Beilagen und Nachweise für diesen Aufwandposten entsprechen insofern denjenigen für die C.________ GmbH, als der erste Teil lediglich eine von der Rekurrentin erstellte Auflistung aller anscheinend vermittelten Provisionen darstellt.