5.7.4 Zusammengefasst ergibt sich für das Jahr 2013, dass die Rekurrentin lediglich Fr. 55’600.– der von ihr insgesamt geltend gemachten Provisionsaufwände von Urteil A 2019 5 19 Fr. 259‘804.– hinreichend ausgewiesen hat. Dies entspricht weniger als 50% des im Veranlagungsverfahren geltend gemachten Provisionsaufwands (abzüglich Fr. 88’554.– aufgrund der bereits erwähnten Fehlbuchung). Die ermessensweise Berücksichtigung von 50% der behaupteten Aufwände durch die Rekursgegnerin ist nicht zu beanstanden und kann als sehr grosszügig erachtet werden.