Daraus lässt sich aufgrund der speziellen Umstände dieses Falls mit hinreichender Deutlichkeit auf eine vertragliche Vereinbarung über Art und Höhe der Provisionen schliessen, sodass diese Dokumente im hier zu beurteilenden Fall als ausreichender Ersatz für einen Vertrag dienen. Das Verwaltungsgericht erachtet deshalb die geschäftsmässige Begründetheit der Provisionszahlungen an K.________ in Höhe von Fr. 55’600.– als genügend nachgewiesen, auch wenn ein entsprechender Vertrag fehlt.