5.7.2 Betreffend die Provisionszahlungen an K.________ in Höhe von Fr. 55’600.– liess die Rekurrentin ausführen, die Höhe der Provisionszahlung entspreche einer Direktprovision pro vermittelten Abschluss (Rekurs, S. 5). Als Nachweis liess die Rekurrentin Bankzahlungsbelege von ihren Überweisungen an K.________ sowie mehrere handschriftliche Wochenrapporte über die Versicherungsabschlüsse von K.________ einreichen (Rek. act. 7). Trotz mehrfacher Aufforderung zur Einreichung durch die Rekursgegnerin (siehe vorstehende E. 5.5) fehlt allerdings ein schriftlicher Vertrag. Dieses Fehlen kann jedoch durch die vorhandenen Unterlagen kompensiert werden.