act. 6, S. 7) nicht geeignet ist, einen tatsächlich geschäftsmässig begründeten Aufwand nachzuweisen. In diesem Beleg mag man zwar einen Nachweis für einen Umsatz sehen, der zu einem «Produktions- und Qualitätsbonus 2013» geführt hat. Aber der korrespondierende, geschäftsmässig begründete Aufwand ergibt sich daraus in seiner Höhe nicht. Somit fehlen sämtliche Nachweise für die geltend gemachten Provisionsaufwände betreffend die C.________ GmbH.