Wie schon in vorstehender E. 5.6.2 ausgeführt, reichen aber blosse Umsatznachweise ohne Zahlungsbelege nicht, um tatsächlich geschäftsmässig begründete Aufwände bzw. deren Höhe zu belegen. Ohnehin wären für das Verwaltungsgericht auch die Details des Umsatznachweises nicht verständlich. Aus dem Belegprinzip folgt auch, weshalb die Überweisung der F.________ Versicherung (Rek. Urteil A 2019 5 18