5.6.5 Zusammengefasst ergibt sich für das Jahr 2012, dass die Rekurrentin keinen der geltend gemachten Provisionsaufwände (m.a.W. 100% der in diesem Jahr geltend gemachten Provisionsaufwände) in seiner Höhe hinreichend ausgewiesen hat. Die ermessensweise Berücksichtigung von 50% der behaupteten Aufwände durch die Rekursgegnerin ist nicht zu beanstanden und kann als sehr grosszügig erachtet werden.