5.6.4 Bei den übrigen Provisionszahlungen in der Höhe von Fr. 7‘192.– verzichtete die Rekurrentin auf jeglichen Nachweis, sondern liess lediglich ausführen, dass es sich um Kleinstbeträge handle (Rekurs, S. 4). Es ist offensichtlich, dass diese Aufwände in ihrer Höhe für dieses Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar und damit nicht genügend ausgewiesen sind.