5.6.3 Betreffend die Provisionszahlungen an J.________ in Höhe von Fr. 49’200.– brachte die Rekurrentin vor, die Höhe der Provisionszahlung setze sich auch hier aus einer Direktprovision und einer Superprovision pro vermittelten Abschluss zusammen (Rekurs, S. 4). Die Rekurrentin hat zwar auch für diesen Posten eine detaillierte Urteil A 2019 5 17 Provisionsaufstellung (Rek. act. 4) eingereicht, doch fehlt wiederum der dazu korrespondierende Beleg. Entsprechend ist bei dieser Position die Höhe der Provisionszahlungen für das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar.