Dies erstaunt sehr, hat doch die Rekurrentin gemäss eigenen Angaben im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung im Jahr 2012 über Fr. 65’000.– bezahlt (Rek. act. 3). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass diese Geschäftsbeziehung tatsächlich besteht, weil die Rekurrentin eine detaillierte Aufstellung über die vermittelten Versicherungen und verdienten Provisionen eingereicht hat (Rek. act. 3, S. 1–3). Zudem ergibt sich aus der Übersicht der D.________ Krankenkasse Services AG ebenfalls eine Provisionstätigkeit der C.________ GmbH (Rek. act. 3, S. 6).