5.6.1 Betreffend die Provisionszahlungen an die C.________ GmbH liess die Rekurrentin ausführen, die Provisionszahlung setze sich zusammen aus einer Direktprovision pro Abschluss, einer Organisationsentschädigung – welche die Rekurrentin von der D.________ Krankenkasse Services AG erhalte und dem Vermittler weitergebe – sowie einer Terminentschädigung (Abgeltung Kosten für eine Terminbeschaffung) und einer Superprovision (sog. Quantitätsbonus) pro Versicherungsabschluss. Auf der Schussabrechnung der D.________ Krankenkasse Services AG sei zudem der konkrete Umsatz der Rekurrentin ersichtlich, welcher aufgrund Urteil A 2019 5 16