5.6 Zu den einzelnen Aufrechnungen ergibt sich Folgendes: Für das Jahr 2012 hat die Rekurrentin spezifisch die Provisionsaufwendungen für die C.________ GmbH in Höhe von Fr. 69’500.– und für J.________ in Höhe von Fr. 49’200.– sowie übrige Provisionszahlungen in Höhe von Fr. 7’192.– erwähnt. Dies entspricht 100% des in diesem Jahr geltend gemachten Provisionsaufwands. Fraglich ist, ob zusätzlich zu den von der Rekursgegnerin davon anerkannten 50% weitere Beträge dieses Aufwands zu berücksichtigen sind.