Rekurrentin das gleiche Schreiben, allerdings mit einer Einreichungsfrist bis am 21. Dezember 2018, nochmals zu, weil die Rekursgegnerin auf ihr vorheriges Schreiben hin keinen Versandnachweis erhalten hatte (StV act. 10, S. 2 f.). Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 reichte die Rekurrentin weitere Dokumente wie Umsatznachweise und Bankauszüge ein (StV act. 11).