Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 nahm die Rekurrentin zur Beweisauflage Stellung. Dabei reichte sie weitere Dokumente ein und offerierte Erklärungen zu gewissen Verbuchungen (StV act. 9). Mit einem weiteren Schreiben informierte die Rekursgegnerin die Rekurrentin am 14. November 2018 darüber, dass diese auch die zweite Beweisauflage nicht vollständig beantwortet habe, weil nach wie vor insbesondere zahlreiche Verträge und detaillierte Unterlagen über die Festsetzung der Provisionen fehlten. Die Rekursgegnerin setzte der Rekurrentin eine letzte Frist bis zum 14. Dezember 2018 zur Einreichung der fehlenden Unterlagen (StV act. 10, S. 1). Am 28. November 2018 sandte die Rekursgegnerin der