Urteil A 2019 5 15 noch nicht vollständig beantwortet worden sei und zahlreiche Dokumente wie Rechnungen und Verträge fehlten. Die Rekursgegnerin setzte der Rekurrentin eine erneute Frist bis zum 28. September 2018 zur Einreichung weiterer Unterlagen und wies darauf hin, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der momentanen Aktenlage entschieden würde. Auch machte die Rekursgegnerin die Rekurrentin u.a. auf die Möglichkeit einer Ermessensveranlagung aufmerksam (StV act. 8, S. 1–3). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 nahm die Rekurrentin zur Beweisauflage Stellung.