Mit Schreiben vom 17. August 2017 bat die Rekursgegnerin die Vertreterin der Rekurrentin um die Zustellung weiterer Unterlagen (StV act. 8, S. 4–6). Am 27. September 2017 stellte die Vertreterin der Rekurrentin die Zustellung weiterer Unterlagen bis am 29. September 2017 in Aussicht (StV act. 5, Beilage E–1). Dem kam die Vertreterin schliesslich fristgerecht nach (StV act. 5, Beilage E–2). Mit Brief vom 3. Januar 2018 nahm die Rekurrentin zu den Steuerveranlagungen der Jahre 2012–2015 Stellung (StV act. 7, S. 2 f.). Mit Schreiben vom 24. August 2018 informierte die Rekursgegnerin die Rekurrentin darüber, dass nach Durchsicht der Unterlagen die Beweisauflage vom 17. August 2017